Mitkontoinhaber eines Nachlass-Gemeinschaftskontos mit Einzelverfügungsberechtigung bzw. Verfügungsberechtigte über den Tod hinaus können weiterhin über die Nachlasskonten des / der Verstorbenen verfügen. Somit können zeitnah Kontoumsätze nach dem Tod des Kontoinhabers geprüft und wichtige Zahlungsaufträge (z.B. zur Begleichung von Bestattungskosten) erteilt werden.
Erben sind jederzeit berechtigt, die Einzelverfügungsberechtigung des Mitkontoinhabers aufzuheben und Verfügungsberechtigungen zu widerrufen.
Vorsorge- und Generalvollmachten, die vom Erblasser nicht auf Sparkassen-Vordrucken (sondern z.B. Vordrucken aus dem Internet oder von Sozialversicherungsträgern) erteilt wurden, legen Sie bitte zur Prüfung des Umfangs im jeweiligen Original vor.
Liegt keine Verfügungsberechtigung vor, legen Sie bitte zur Auskunftserteilung bzw. Auszahlung des Nachlassvermögens einen Nachweis über Ihre Erbberechtigung vor.
Testamente oder Erbverträge sind umgehend beim Nachlassgericht, in dessen Bezirk die / der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte, einzureichen. Dort wird der letzte Wille des Erblassers eröffnet, eine entsprechende Niederschrift erstellt und alle Beteiligten schriftlich in Kenntnis gesetzt.
Zum Nachweis Ihrer Erbberechtigung reichen Sie uns bitte folgende Unterlagen ein:
Nachlassvermögen soll aus rechtlicher Sicht möglichst zeitnah auf die Erben aufgeteilt werden.
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so bilden diese nach dem Gesetz eine Gesamthandsgemeinschaft, das heißt, Aufträge können nur ausgeführt werden, wenn der Sparkasse eine gleichlautende schriftliche Weisung aller Erben vorgelegt wird.
Für die Abwicklung der Nachlasskonten und die Verteilung des Nachlassvermögens vereinbaren Sie gerne einen persönlichen Termin.
Individuelle Informationen zur Erbfallabwicklung erhalten Sie bei Ihrer Kundenberaterin / Ihrem Kundenberater vor Ort.
Auskünfte im Nachlassfall dürfen nur an berechtigte Personen auf schriftlichem Wege oder im persönlichen Gespräch erteilt werden. Berechtigte Personen sind z.B. Kontoverfügungsberechtigte, Bevollmächtigte über den Tod hinaus und die legitimierten Erben gemeinschaftlich.
Bei Anordnung einer Testamentsvollstreckung für das gesamte Nachlassvermögen darf ausschließlich der Testamentsvollstrecker Auskünfte einholen bzw. über Nachlasswerte verfügen. Als Erbe müssen wir Sie für offene Fragen an diesen verweisen.
Vermächtnisnehmer bzw. Pflichtteilsberechtigte haben der Sparkasse gegenüber weder ein Auskunfts- noch ein Verfügungsrecht. Diese Personen können ihre Ansprüche nur gegenüber den Erben direkt geltend machen.
Nach dem Tod eines Kunden benötigt die Sparkasse grundsätzlich einen geeigneten Nachweis über die Rechtsnachfolge des Erblassers. Liegt in einem Nachlassfall kein eindeutig formuliertes Testament bzw. notarieller Erbvertrag vor, ist zur Verfügung über das Nachlassvermögen in der Regel die Vorlage eines Erbscheins erforderlich. Bitte stimmen Sie die Notwendigkeit eines Erbscheins im Einzelfall im persönlichen Kundengespräch mit Ihrer Beraterin / Ihrem Berater ab.
Wer ein Testament in Besitz hat oder auffindet, ist gesetzlich verpflichtet, dieses unverzüglich an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern, sobald er vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt.
Zahlungsanweisungen für Nachlasskonten darf die Sparkasse grundsätzlich nur von berechtigten Personen entgegennehmen (Bevollmächtigte bzw. legitimierte Erben). Für die Erstattung verauslagter Bestattungskosten muss die Sparkasse Angehörige an die Erben verweisen. Als Sparkasse sind wir nicht zum Ausgleich der Forderungen aus dem von uns verwahrten Nachlassvermögen befugt.
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